Ehe und Familie

SCHEIDUNG

Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, das heißt Sie können einen Scheidungsantrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen.

Eine Ehe kann nach deutschem Recht nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst oder geschieden werden. Dabei spielt die Scheidung in der Praxis die weitaus größte Rolle, weil die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung nur sehr selten vorliegen. Für die Ehescheidung ist das Familiengericht zuständig, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der schriftlich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingereicht werden muss. Der Antrag muss bestimmte Angaben zu den Beteiligten und über gemeinsame Kinder enthalten.
Meist ist es sinnvoll, den Antrag erst bei Gericht einzureichen, wenn die Ehegatten bereits mehrere Monate getrennt gelebt haben, denn in aller Regel kann eine Ehe frühestens nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres geschieden werden.

Allerdings kann man sich unter Umständen die oft mehrere Monate dauernden gerichtlichen Bearbeitungszeiten zu Nutze machen und den Scheidungsantrag schon vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen. In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Scheidung aber auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden.

Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, das heißt Sie können einen Scheidungsantrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat und Sie selbst einen Antrag stellen möchten oder müssen, oder über bestimmte Punkte eine vergleichsweise Einigung gerichtlich protokolliert werden soll.

Mancher ist der Meinung, dass all das kein Problem wäre, weil beide Seiten bei einer einvernehmlichen Scheidung von einem Anwalt beraten werden würden. Ob dies überhaupt zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Rechtsliteratur umstritten. Spätestens aber dann, wenn sich gegenläufige Interessen der Ehegatten offenbaren, ist eine Beratung beider Ehegatten durch einen Anwalt verboten.

Falsch ist auch, dass sich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren von ein und demselben Anwalt vertreten lassen können. Da die Ehegatten sich im Scheidungsverfahren auch dann, wenn sie sich über alle wesentlichen Punkte einig sind, als Kontrahenten gegenüberstehen, ist es jedem Anwalt verboten, beide Ehegatten zu vertreten. Ein Anwalt, der dies täte, würde sich wegen eines Parteiverrats strafbar machen.


EINVERNEHMLICHE SCHEIDUNG

Ein Anwalt, der beide Ehegatten vertritt, würde sich wegen eines Parteiverrats strafbar machen.

Von einer einvernehmlichen Scheidung spricht man, wenn sich beide Ehepartner über die Scheidung einig sind und alle Folgefragen geklärt sind.

Oft hört und liest man, dass für eine einvernehmliche Scheidung nur ein Rechtsanwalt notwendig ist. Das ist insofern richtig, dass nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften nur derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, zwingend einen Rechtsanwalt benötigt. Wenn der andere Ehegatte keinen Antrag für notwendig erachtet, kann er den Scheidungstermin vor Gericht auch ohne eigenen Anwalt wahrnehmen. Das bedeutet aber auch, dass der nicht anwaltlich beratene und vertretene Ehegatte ganz allein dasteht. Niemand nimmt seine Rechte wahr, berät und vertritt ihn. Und auch vor Gericht ist er ganz allein. Er kann sich keine Unterstützung oder Begleitung mitnehmen. Denn der Scheidungstermin ist eine nichtöffentliche Verhandlung, an der nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten teilnehmen dürfen. Und wer keine professionelle Hilfe hat, erkennt auch nicht, wenn sich für ihn Nachteile ergeben und wie er sie vermeiden kann, erkennt nicht, ob und wann man einen Antrag stellen muss, den er allein gar nicht stellen kann.

Mancher ist der Meinung, dass all das kein Problem wäre, weil beide Seiten bei einer einvernehmlichen Scheidung von einem Anwalt beraten werden würden. Ob dies überhaupt zulässig ist, ist in Rechtsprechung und Rechtsliteratur umstritten. Spätestens aber dann, wenn sich gegenläufige Interessen der Ehegatten offenbaren, ist eine Beratung beider Ehegatten durch einen Anwalt verboten.

Falsch ist auch, dass sich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren von ein und demselben Anwalt vertreten lassen können. Da die Ehegatten sich im Scheidungsverfahren auch dann, wenn sie sich über alle wesentlichen Punkte einig sind, als Kontrahenten gegenüberstehen, ist es jedem Anwalt verboten, beide Ehegatten zu vertreten. Ein Anwalt, der dies täte, würde sich wegen eines Parteiverrats strafbar machen.

In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Scheidung aber auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden.

Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, das heißt Sie können einen Scheidungsantrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat und Sie selbst einen Antrag stellen möchten oder müssen, oder über bestimmte Punkte eine vergleichsweise Einigung gerichtlich protokolliert werden soll.


TRENNUNG

Im Normalfall ist eine Ehescheidung erst zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Trennung ein Kalenderjahr vergangen ist.

Der Scheidung geht die Trennung voraus. Im Normalfall ist eine Ehescheidung erst zulässig, wenn seit dem Zeitpunkt der Trennung ein Kalenderjahr vergangen ist. Dabei stellt nicht jeder Vorgang, der allgemein als Trennung angesehen wird, auch eine Trennung im rechtlichen Sinne aus. Das sogenannte Trennungsjahr läuft erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Ehegatten von Tisch und Bett getrennt leben. Erforderlich ist auch ein getrenntes Wirtschaften. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen. Die Wohnung sollte aber ein getrenntes Wohnen nebeneinander ermöglichen. Es sollte also zumindest für jeden Ehegatten ein separates Zimmer vorhanden sein. Es ist sinnvoll den Trennungszeitpunkt zu dokumentieren. Unter Umständen muss der Zeitpunkt im Scheidungsverfahren bewiesen werden. Ein Auszug aus der Ehewohnung und Einzug in eine eigene Wohnung in Verbindung mit der polizeilichen Anmeldung dort ist regelmäßig ein starkes Indiz für die Trennung.

Beachtet werden sollte, dass jede Rückkehr und Hinwendung zum anderen Ehegatten die Trennung entfallen lassen kann, worauf das Trennungsjahr erneut anlaufen muss.

Nicht selten muss ein getrennt lebender Ehegatte sein Leben völlig neu organisieren. Oft fehlen dafür die finanziellen Mittel, weil bisher – auch oder sogar allein – das Einkommen des anderen Ehepartners zur Verfügung stand. Das Gesetz sieht dafür die Möglichkeit des Trennungsunterhalts vor. Darüber können sich die getrennten Ehepartner einigen. Notfalls kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Und damit man nicht alle Möbel neu angeschafft werden müssen, sieht das Gesetz eine vorläufige Zuweisung der Gegenstände des Hausrats vor.


UNTERHALT

Im Zusammenhang mit der Scheidung von Ehegatten wird zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterschieden. Der Trennungsunterhalt gilt für die Zeit von der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt betrifft die Zeit ab der Scheidung. Maßgeblich sind in beiden Fällen grundsätzlich die Einkommensverhältnisse beider Ehegatten zur Zeit der Trennung bzw. bei der Scheidung. Wir beraten und vertreten Sie bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, aber auch bei der Abwehr unberechtigter Unterhaltsforderungen.

KINDESUNTERHALT

Der Kindesunterhalt richtet sich in aller Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, die in aller Regel jedes Jahr aktualisiert wird.

Maßgeblich für den Unterhalt ist das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Wie dieses zu ermitteln ist, ist weitestgehend in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt, die aber eben nur Richtlinien darstellen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Dabei kann die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens im Einzelfall sehr kompliziert sein. Dies gilt ganz besonders für selbstständig Tätige. Wir beraten und vertreten Sie kompetent bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen für Kinder.


LEBENSPARTNERSCHAFT

Eine Lebenspartnerschaft konnte von 2001 bis zum Wirksamwerden der „Ehe für alle“ im Jahre 2017 von gleichgeschlechtlichen Partnern geschlossen werden. Rechtsgrundlage ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare eine Ehe im rechtlichen Sinne schließen. Seit diesem Zeitpunkt können keine neuen Lebenspartnerschaften mehr geschlossen werden. Bestehende Lebenspartnerschaften werden aber nicht automatisch in eine Ehe umgewandelt sondern bleiben bestehen; für sie gelten weiterhin die Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eine Umwandlung in eine Ehe ist nur auf übereinstimmenden Antrag beider Partner, also durch einen der Eheschließung sehr vergleichbaren Vorgang, möglich. Wenn Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gern.

VERSORGUNGSAUSGLEICH

Mit der Scheidung hat das Familiengericht von Amts wegen den sogenannten Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei geht es um die Ausgleichung der wechselseitigen Rentenansprüche der Ehepartner. Seit der Versorgungsrechtsreform im Jahre 2009 werden grundsätzlich alle Anrechte jedes Ehepartners, soweit sie während der Ehezeit begründet worden sind, dadurch ausgeglichen, dass sie geteilt und die Hälfte der Anrechte auf den anderen Ehepartner übertragen werden. Eine Saldierung findet nicht mehr statt. In der Praxis wird dem Versorgungsausgleich oft nicht die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet.

Wir halten das für falsch, weil es um Ihre Zukunft geht.

Kleine Rentenbeiträge heute können große Rentenbeträge in der Zukunft sein. Dabei enthält das Recht über den Versorgungsausgleich vielfältige Tücken: Oder kennen Sie den Unterschied zwischen einer internen und einer externen Teilung? Oder wissen Sie, bis wann Sie einen, von den gesetzlichen Regelungen abweichenden Zielversorgungsträger benennen können?

Manchmal ist es auch sinnvoll, eine einvernehmliche Regelung über alle oder zumindest einige Rentenanwartschaften zu treffen, oder den Versorgungsausgleich ganz auszuschließen.

Nicht selten treten auch viele Jahre nach der Scheidung noch Fragen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich auf, die sogar ein erneutes gerichtliches Verfahren notwendig machen können.

Scheuen Sie sich nicht, uns zu fragen! Wir helfen Ihnen gern!


NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT

Wenn Sie in „wilder Ehe“ zusammenleben, also nicht verheiratet sind, sollten Sie sich über bestimmte Dinge immer einmal wieder Gedanken machen.

Das gilt ganz besonders, wenn Sie Kinder, gemeinsames Vermögen oder langfristige vertragliche Verpflichtungen, z.B. Darlehen, haben. Insbesondere bei der Erbfolge und bei der Einkommensteuer bestehen gegenüber Ehegatten ganz erhebliche Unterschiede! Ihre Fragen beantworten wir gern!

BERATUNGS- und VERFAHRENSKOSTENHILFE

Wenn Sie nicht über die ausreichenden finanziellen Mittel verfügen, um einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin um Rat zu fragen oder mit Ihrer Vertretung in einem Scheidungsverfahren oder in einem anderen Verfahren vor dem Familiengericht zu beauftragen, können Sie einen Beratungshilfeschein oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die dafür notwendigen Formulare finden Sie im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

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