Eine Ehe kann nach deutschem Recht nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst oder geschieden werden. Dabei spielt die Scheidung in der Praxis die weitaus größte Rolle, weil die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung nur sehr selten vorliegen. Für die Ehescheidung ist das Familiengericht zuständig, eine besondere Abteilung des Amtsgerichts. Eingeleitet wird das Verfahren durch einen Antrag, der schriftlich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin eingereicht werden muss. Der Antrag muss bestimmte Angaben zu den Beteiligten und über gemeinsame Kinder enthalten.
Meist ist es sinnvoll, den Antrag erst bei Gericht einzureichen, wenn die Ehegatten bereits mehrere Monate getrennt gelebt haben, denn in aller Regel kann eine Ehe frühestens nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres geschieden werden.
Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, das heißt Sie können einen Scheidungsantrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat und Sie selbst einen Antrag stellen möchten oder müssen, oder über bestimmte Punkte eine vergleichsweise Einigung gerichtlich protokolliert werden soll.
Falsch ist auch, dass sich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren von ein und demselben Anwalt vertreten lassen können. Da die Ehegatten sich im Scheidungsverfahren auch dann, wenn sie sich über alle wesentlichen Punkte einig sind, als Kontrahenten gegenüberstehen, ist es jedem Anwalt verboten, beide Ehegatten zu vertreten. Ein Anwalt, der dies täte, würde sich wegen eines Parteiverrats strafbar machen.
Oft hört und liest man, dass für eine einvernehmliche Scheidung nur ein Rechtsanwalt notwendig ist. Das ist insofern richtig, dass nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften nur derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, zwingend einen Rechtsanwalt benötigt. Wenn der andere Ehegatte keinen Antrag für notwendig erachtet, kann er den Scheidungstermin vor Gericht auch ohne eigenen Anwalt wahrnehmen. Das bedeutet aber auch, dass der nicht anwaltlich beratene und vertretene Ehegatte ganz allein dasteht. Niemand nimmt seine Rechte wahr, berät und vertritt ihn. Und auch vor Gericht ist er ganz allein. Er kann sich keine Unterstützung oder Begleitung mitnehmen. Denn der Scheidungstermin ist eine nichtöffentliche Verhandlung, an der nur die unmittelbaren Verfahrensbeteiligten teilnehmen dürfen. Und wer keine professionelle Hilfe hat, erkennt auch nicht, wenn sich für ihn Nachteile ergeben und wie er sie vermeiden kann, erkennt nicht, ob und wann man einen Antrag stellen muss, den er allein gar nicht stellen kann.
Falsch ist auch, dass sich beide Ehegatten in einem Scheidungsverfahren von ein und demselben Anwalt vertreten lassen können. Da die Ehegatten sich im Scheidungsverfahren auch dann, wenn sie sich über alle wesentlichen Punkte einig sind, als Kontrahenten gegenüberstehen, ist es jedem Anwalt verboten, beide Ehegatten zu vertreten. Ein Anwalt, der dies täte, würde sich wegen eines Parteiverrats strafbar machen.
In bestimmten Ausnahmefällen kann eine Scheidung aber auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres ausgesprochen werden.
Für das Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, das heißt Sie können einen Scheidungsantrag nicht selbst stellen, sondern müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Das gilt auch, wenn Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag eingereicht hat und Sie selbst einen Antrag stellen möchten oder müssen, oder über bestimmte Punkte eine vergleichsweise Einigung gerichtlich protokolliert werden soll.
Nicht selten muss ein getrennt lebender Ehegatte sein Leben völlig neu organisieren. Oft fehlen dafür die finanziellen Mittel, weil bisher – auch oder sogar allein – das Einkommen des anderen Ehepartners zur Verfügung stand. Das Gesetz sieht dafür die Möglichkeit des Trennungsunterhalts vor. Darüber können sich die getrennten Ehepartner einigen. Notfalls kann eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden. Und damit man nicht alle Möbel neu angeschafft werden müssen, sieht das Gesetz eine vorläufige Zuweisung der Gegenstände des Hausrats vor.
Maßgeblich für den Unterhalt ist das monatliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Wie dieses zu ermitteln ist, ist weitestgehend in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt, die aber eben nur Richtlinien darstellen. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. Dabei kann die Bestimmung des maßgeblichen Einkommens im Einzelfall sehr kompliziert sein. Dies gilt ganz besonders für selbstständig Tätige. Wir beraten und vertreten Sie kompetent bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen für Kinder.
Wir halten das für falsch, weil es um Ihre Zukunft geht.
Manchmal ist es auch sinnvoll, eine einvernehmliche Regelung über alle oder zumindest einige Rentenanwartschaften zu treffen, oder den Versorgungsausgleich ganz auszuschließen.
Nicht selten treten auch viele Jahre nach der Scheidung noch Fragen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich auf, die sogar ein erneutes gerichtliches Verfahren notwendig machen können.
Scheuen Sie sich nicht, uns zu fragen! Wir helfen Ihnen gern!